Dienstag, den 03. November 2009 um 20:37 Uhr
Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 05. November 2009 um 15:54 Uhr
Geschrieben von: Rene Weisbrod
Das Uhrenbenutzungsgesetz (UBG)
§1 Pflichten
- Diese Zuguhren sind zu jeder Versammlung zu tragen.
- Der Spieß führt die Tragekontrolle durch.
- Der Oberleutnant kontrolliert den Spieß.
- Die Pflichten sind ordnungsgemäß einzuhalten.
- Für die Wartung und Pflege ist jeder selbst verantwortlich.
§2 Verbote
- Die Uhren dürfen nicht verliehen oder weitergegeben werden.
§3 Kosten / Strafen
- Die Nichteinhaltung der in §1 genannten Pflichten wird mit einem Bußgeld belegt.
- Das Bußgeld kann im Einzelfall bis 20 € mindestens jedoch 5 € betragen.
- Das Bußgeld ist umgehend in die Frauenkasse (Dagobert) zu zahlen.
§4 Verlust
- Der Verlust der Zuguhr ist unverzüglich dem Gesetzgeber mitzuteilen.
- Der Verlust ist mit Höchststrafe zu ahnden.
§5 Nichteinhaltung
- Bei Nichteinhaltung der §§1-4 ist eine Ordnungswidrigkeitenstrafe von 50 € in die Frauenkasse zu zahlen.