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Uhrenbenutzungsgesetz

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Das Uhrenbenutzungsgesetz (UBG)

§1 Pflichten

  1. Diese Zuguhren sind zu jeder Versammlung zu tragen.
  2. Der Spieß führt die Tragekontrolle durch.
  3. Der Oberleutnant kontrolliert den Spieß.
  4. Die Pflichten sind ordnungsgemäß einzuhalten.
  5. Für die Wartung und Pflege ist jeder selbst verantwortlich.

§2 Verbote

  1. Die Uhren dürfen nicht verliehen oder weitergegeben werden.

§3 Kosten / Strafen

  1. Die Nichteinhaltung der in §1 genannten Pflichten wird mit einem Bußgeld belegt.
  2. Das Bußgeld kann im Einzelfall bis 20 € mindestens jedoch 5 € betragen.
  3. Das Bußgeld ist umgehend in die Frauenkasse (Dagobert) zu zahlen.

§4 Verlust

  1. Der Verlust der Zuguhr ist unverzüglich dem Gesetzgeber mitzuteilen.
  2. Der Verlust ist mit Höchststrafe zu ahnden.

§5 Nichteinhaltung

  1. Bei Nichteinhaltung der §§1-4 ist eine Ordnungswidrigkeitenstrafe von 50 € in die Frauenkasse zu zahlen.

 

Im Original ...